An 13 Wertstoffinseln sind neben den Glas- und Altkleidercontainern eBoxen aufgestellt.
Montag bis Samstag 7-19 Uhr
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Bereits seit Juli 2016 sind Vertreiber (Händler) mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern zur kostenlosen Rücknahme von Altgeräten verpflichtet.
Ab 1. Juli 2022 sind auch Vertreiber von z.B. Lebensmitteln oder Drogerieartikeln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen (z.B. Supermärkte, Discounter) zur kostenlosen Rücknahme von Altgeräten verpflichtet. Die aufgeführten Vertreiber sind verpflichtet, kleine Altgeräte (bis zu 3 Stck.), deren Kantenlänge nicht größer ist als 25 Zentimeter (Bügeleisen) unentgeltlich zurückzunehmen (sog. 0:1 Rücknahme); bei Altgeräten mit einer Kantenlänge größer als 25 Zentimeter (Fernseher), ist der Händler verpflichtet, dieses bei Neukauf eines Geräts der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen (sog. 1:1 Rücknahme).
Informieren Sie sich beim Händler, wo von ihm geschaffene Rückgabemöglichkeiten bestehen.
Wenn Sie sich ein Elektro- oder Elektronikgerät einer bestimmten Kategorie (größere Geräte) bei größeren Händlern bestellen und liefern lassen wollen, sind diese Händler verpflichtet, Sie nach Ihrem Interesse zur Rückgabe eines ähnlichen Altgerätes vor dem Abschluss des Kaufvertrages zu befragen, etwa durch eine Checkbox auf der Produktseite.
Diese Pflicht gilt u.a. für
- Wärmetauscher, etwa Kühlschränke oder Eismaschinen (Kategorie 1),
- Bildschirme, wie etwa Fernseher oder Laptops (Kategorie 2)
- und Großgeräte mit einer Kantenlänge größer als 50 cm wie Herde oder Fitnessgeräte (Kategorie 4).
Wenn Sie eine Mitnahme des Altgerätes angeben, muss ein ähnliches Altgerät dann bei Auslieferung abgeholt werden, also beispielsweise die alte Geschirrspülmaschine bei Lieferung der Neuen.
Weitere Informationen und Quelle: www.duh.de/elektro-rueckgabe
Haben Sie noch Fragen? 09281 7259-95 oder E-Mail